Pensionsanpassung 2023

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

gestern wurde im Wege einer Pressekonferenz von Bundesminister Rauch und Klubobmann Wöginger die Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bekanntgegeben.

Vorausschicken möchte ich, dass bei dieser Pensionsanpassung die Pensionistenvertreter völlig ignoriert wurden. Der Seniorenrat ist entsprechend dem Gesetzt Sozialpartner und es war daher zu erwarten, dass die  Pensionsanpassung erst nach einer Einigung mit Pensionistenvertretern bekanntgegeben wird.
Diese Vorgangsweise wurde ignoriert und empört die Pensionistenvertreter Präsidentin Ingrid Korosec und Präsident Dr. Peter Kostelka zu recht. Es gab zwar ein Vorgespräch der Seniorenvertreter mit dem Sozialminister, aber ohne Zustimmung.  
Die Anpassung von 5,8 % entspricht gesetzlich der Inflation des vorgesehen Zeitraues von August des Jahres 2020 bis Juli 2021 und daher bei weitem nicht der gegenwärtigen Inflation. Die darüberhinausgehende Inflation wird daher erst im Jahr 2024 abgegolten.
Daher bleibt die Forderung, die Inflation künftig dem tatsächlich vorausgegangenem Kalenderjahr anzupassen, aufrecht. Ebenso der Wegfall der Aliquotierung wodurch alle, die im Laufe eines Jahres in Pension gegangen sind, im ersten Monat des folgenden Kalenderjahres die volle Pensionsanpassung erhalten.

Die Pension für 2023 wird jetzt folgendermaßen angepasst:  

  1. wenn das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 5 670,- monatlich beträgt, um 5,8%;
  2. wenn es über € 5 670,- monatlich beträgt, um  € 328,86  

    Beim Gesamtpensionseinkommen handelt es sich um die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.   Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird für Einzelpersonen auf € 1.110,26, mit Partner/in im gemeinsamen Haushalt auf  € 1.751,56 erhöht.  
    Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei einer monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens von
nicht mehr als € 1.666,66auf 30% des Gesamtpensionseinkommens
über € 1.666,66 bis zu € 2.000,-€ 500,- 
ab € 2.000,- bis zu € 2.500,-ein Betrag, der von € 500,- linear auf 0 € absinkt

Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 auszuzahlen.   Die Direktzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Direktzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit sowie unpfändbar und gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.  

Für die FCG-Pensionsten:    

Kurt Kumhofer           Anton Halusa
Vorsitzender               Sekretär