Anträge zum FCG-Bundestag

Anträge der FCG-Pensionisten zum FCG-Bundestag

Auf Ersuchen des FCG-Präsidiums hat das FCG-Bundespensionistenpräsidium für die Endfassung des Leitantrages für den FCG-Bundestag über verschiedene Problembereiche diskutiert, die speziell Pensionistinnen und Pensionisten betreffen.

Zwei Anträge als Ergänzung zum Leitantrag wurden ausgearbeitet und an das FCG-Präsidium weitergeleitet.

Es handelt sich dabei um:

  1. Altersdiskriminierung im ÖGB – Aufhebung der Funktionsbeschränkungen und
  2. Alterdiskriminierung – beabsichtigte Änderung der Führerscheinrichtlinie

1. Altersdiskriminierung im ÖGB – Aufhebung der Funktionsbeschränkungen

Im ÖGB werden gemeinsame Angelegenheiten und Aufgaben für bestimmte Gruppen von Mitgliedern, über alle Gewerkschaften hinweg – in Abteilungen wahrgenommen. Im ÖGB sind daher für Frauen, Jugend und Pensionist:innen solche Abteilungen eingerichtet (§ 5 Abteilungen).

In den Statuten des ÖGB ist im § 7 Abs. 4 festgelegt, dass im Falle einer Pensionierung bzw. Ruhestandsversetzung innerhalb einer Funktionsperiode, das Mandat sechs Monate nach Antritt der Pension bzw. des Ruhestandes endet. Diese Bestimmung gilt natürlicherweise nicht für die Vertreter:innen der Pensionistenabteilung. Mitglieder der Kontrollorgane können abweichend davon ihr Mandat bis zum Ende der Funktionsperiode ausüben.

Das führt dazu, dass pensionierte Mitglieder fast vollständig von den normalen Wahl- und Vertretungsrechten im ÖGB ausgeschlossen werden.

Völlig unverständlich – auch im Lichte von Anlassfällen in der Vergangenheit – ist der Umstand, dass daher Pensionist:innen auch in Querschnittsfunktionen, wie Kontrollkommissionen und Schiedsgerichten nicht mehr wählbar sind. Für diese Auswirkungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 4 gibt es keine sachliche Begründung!

Gerade in diesen beiden Bereichen kann eine Funktion nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn der/die jeweilige Funktionär:in entweder dienstfrei gestellt ist oder über genügend Tagesfreizeit verfügt. Kontrollen können nur sinnvollerweise während der Dienstzeit der Angestellten und Funktionäre erfolgen. Dazu kommt, dass auch für dienstfreigestellte Betriebsratsvorsitzende, Betriebsratsmitglieder und Personalvertreter aufgrund ihrer umfangreichen Aufgaben in der jeweiligen Funktion, tagelange Abwesenheiten immer problematischer werden.

Es wird daher der Antrag gestellt, dass die im § 7 Abs. 4 der ÖGB-Statuten vorgesehenen Funktionsbeschränkungen für pensionierte ÖGB-Mitglieder aufgehoben werden.

2. Alterdiskriminierung – beabsichtigte Änderung der Führerscheinrichtlinie

Die EU-Kommission wird die derzeitige Führerscheinrichtlinie aus 2006 überarbeiten, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und die Freizügigkeit zu erleichtern.

Künftig bleiben Führerscheine in allen EU-Staaten  – wie auch jetzt schon in Österreich –  15 Jahre gültig. Alle 15 Jahre soll bei der Verlängerung eine Selbsteinschätzung der körperlichen und geistigen Fahrtauglichkeit erfolgen (Gesundheitsfragebogen). Eine EU-Richtlinie soll künftig offensichtlich verpflichtende Fahrtauglichkeitsprüfungen ab dem 70. Lebensjahr ermöglichen. Für weitere Maßnahmen oder Tests in Zusammenhang mit der Verlängerung sollen jedoch die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten zuständig sein.

Diese beabsichtigte Vorgangsweise, eine ganze Personengruppe unter Generalverdacht zu stellen, ist unter Altersdiskriminierung zu subsumieren. Ältere Menschen sind routinierte und sichere Fahrer und verursachen statistisch gesehen nicht mehr Unfälle als andere Altersgruppen. Darüber hinaus hat es erhebliche, schlechte Auswirkungen auf die Lebensqualität älterer Menschen, besonders im ländlichen Raum, wenn sie in ihrer Mobilität (Einkaufen, Arztbesuche, etc) eingeschränkt werden.

Allenfalls vorstellbar ist, im Falle einer nicht zu verhindernden 5-jährigen Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Führerscheines ab dem 70. Lebensjahr, dass bei der Umsetzung in Österreich eine Selbsteinschätzung der körperlichen und geistigen Fahrtauglichkeit (Gesundheitsfragebogen) als alleinige Voraussetzung für eine Verlängerung vorgesehen wird.

Denn würde das Geburtsdatum statt der individuellen Gesundheit die Fahrtauglichkeit bestimmen, wäre das keine Sicherheitsmaßnahme, sondern Altersdiskriminierung!

Die beabsichtigte Führerscheinrichtlinie der Europäischen Kommission wird als altersdiskriminierend angesehen und daher abgelehnt.